Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Hamburg Fetish e.V.“. 
  2. Der Verein hat seinen Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
  4. Der ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der schwulen Fetisch-Szene in Hamburg, die Förderung der Toleranz und Akzeptanz in Bezug auf LGBTI-Rechte, insbesondere die Integration homo-bi-, trans- und intersexueller Menschen in die Gesellschaft, die Förderung der Akzeptanz gleichgeschlechtlicher Lebensweisen und alternativer Lebenskonzepte sowie die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege.
  2. Dieser Zweck soll insbesondere verwirklicht werden durch
  1. die Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen im Sinne des vorstehend genannten Vereinszwecks,
  2. die aktive Beteiligung oder sonstige Unterstützung und Mitwirkung an öffentlichen Veranstaltungen, deren Charakter den Vereinszweck widerspiegelt und deren Förderung und Verwirklichung zuträglich ist,
  3. die Zusammenarbeit und Kooperation mit anderen in- und ausländischen Vereinigungen vergleichbarer Zielsetzung,
  4. die Unterstützung von Präventionskampagnen gegen sexuell übertragbare Krankheiten
  5. die Unterstützung von in Not geratener Menschen sowie Opfern antihomosexueller Gewalt sowie die Unterstützung von Menschen mit HIV und AIDS sowie der Abbau von Stigmatisierung betroffener Menschen,
  6. Unterstützung von Menschen bei der Findung Ihrer sexuellen Identität, vor allem vor dem Hintergrund des Fetischismus und der Enttabuisierung von Fetischismus,
  7. das Bemühen um eine sowohl nach innen als auch nach außen hin sozial-engagiert ausgerichtete Vereinskultur zur Etablierung und Stärkung einer freundschaftlichen Gemeinschaft.
  1. Der Verein ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.  
  3. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
  4. Die Mitglieder des Vereins erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Fördermitglieder.
  2. Sowohl juristische Personen und Personenvereinigungen als auch natürliche Personen können Mitglied werden. Dabei hat jedes Mitglied eine Stimme.
  3. Fördermitglied können alle Personen und Unternehmen werden. Sie verfügen über keine Stimmrechte.
  4. Eine Ehrenmitgliedschaft kann einzelnen Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste bei der Unterstützung und Erreichung des Vereinszwecks erworben haben. Sie verfügen über keine Stimmrechte.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Annahme des Antrages entscheidet der Vorstand, das Ergebnis der Entscheidung wird schriftlich mitgeteilt. Die Ablehnung muss nicht begründet werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb eines Monats ab Zugang der ablehnenden Entscheidung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden, die dann endgültig über den Mitgliedschaftsantrag entscheidet. Hierzu ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. 
  2. Eine Ehrenmitgliedschaft kann nur durch die Mitgliederversammlung verliehen werden. 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. 
  2. Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich oder per E-Mail an ein vertretungsberechtigtes Mitglied des Vorstands zu richten. Der Austritt wird zum Jahresende wirksam. Die Austrittserklärung kann nur mit Zustimmung des Gesamtvorstandes zurückgenommen werden.
  3. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied von der Liste der Mitglieder des Vereins gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung die Zahlung bereits fällig gewordener Mitgliedsbeiträge, Umlagen oder Ordnungsgelder unterlässt. Eine erste Mahnung ist dabei erst einen Monat nach Fälligkeit der Zahlung zulässig. Die zweite Mahnung ist erst zwei Monate nach Fälligkeit zulässig und zu übermitteln. Sie muss den Hinweis auf die bevorstehende Streichung von der Liste der Vereinsmitglieder enthalten. Die Streichung darf erst dann erfolgen, wenn nach Ablauf weiterer zwei Monate ab Zugang der zweite Mahnung die Schuld nicht restlos getilgt worden ist. Die Streichung ist schriftlich mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es fahrlässig oder grob vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Den Antrag auf Ausschluss aus dem Verein kann jedes Mitglied stellen. Über an Antrag entscheidet der Gesamtvorstand. Vor der Fassung des Beschlusses ist dem betroffenen Mitglieder unter Übersendung der Anschuldigungsschrift und unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Vorstand kann hierbei nach eigenem Ermessen auch die persönliche Anhörung des auszuschließenden Mitglieds anordnen. Die Entscheidung über den Antrag auf Vereinsausschluss ist dem betroffenen Mitglied unter Nennung der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen sie ist die Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliedsversammlung innerhalb einer Frist von zwei Wochen möglich. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Legt das Mitglied keine Berufung ein, ist die Entscheidung mit Ablauf der Berufungsfrist wirksam. 

§ 6 Mitgliedsbeitrag

  1. Alle ordentlichen Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag.
  2. Fördermitglieder zahlen einen jährlichen Förderbeitrag.
  3. Die Beiträge sind im Voraus bis zum 31. Januar eines jeden Jahres zu entrichten. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein. Bei Eintritt im laufenden Jahr wird der Beitrag zeitanteilig ab dem Monat der Mitgliedschaft gerechnet. Die Mitglieder verpflichten sich, ein SEPA Lastschriftmandat zu erteilen. Im Falle von Rückbuchungen trägt das Mitglied die Kosten.
  4. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach einer von der Mitgliedsversammlung zu beschließenden Beitragsordnung. 
  5. Der Vorstand kann nach eigenem Ermessen einzelnen Mitgliedern den Beitrag ganz oder teilweise erlassen. In diesem Falle wird hierüber Stillschweigen vereinbart.

§ 7 Organe

  1. Die Organe des Vereins sind:
  1. die Mitgliederversammlung (§ 8 ff),
  2. der Vorstand (§ 13).
  3. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Organe des Vereins beschließen.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Einmal jährlich muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn:
  1. wenn ein Mitglied des Vertretungsvorstands vorzeitig aus seinem Amt ausscheidet,
  2. wenn der Vorstand dies für erforderlich hält,
  3. wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt wird.

§ 9 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in den folgenden Angelegenheiten zuständig:
  1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Erteilung oder Verweigerung der Entlastung.
  2. Festsetzung der Höhe der Beiträge und Beschlussfassung der Erhebung einer Umlage.
  3. Wahl, Abberufung und Bestellung neuer Mitglieder des Vorstandes.
  4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Zwecks des Vereins sowie die Auflösung des Vereins.
  5. Berufungsinstanz zur Entscheidung über die Aufnahme oder den Ausschluss eines Bewerbers oder eines Mitglieds.
  6. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.
  7. Wahl des Kassenprüfers. 
  1. Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand Weisungen erteilen.
  2. Anträge auf Wahl und Abwahl des Vorstands, Satzungsänderungen, Beschlussfassung über den Widerspruch einer Ablehnung eines Aufnahmeantrages durch den Vorstand oder die Vereinsauflösung, die nicht bereits mit der Einladung zur MV den Mitgliedern mitgeteilt worden sind, können erst auf der nächsten MV beschlossen werden.

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung, Ergänzung der Tagesordnung

  1. Eine Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen, der auch die Tagesordnung festsetzt.
  2. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-Mail. Zwischen Absendung der Einladungen und der Mitgliederversammlung muss ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen (Ladungsfrist).
  3. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die dem Verein letzte jeweilige  bekannte Anschrift gesendet worden ist. Dem gleichzusetzen ist die letzte bekannte E-Mail Adresse eines Mitglieds.
  4. Jede Ladung muss die vollständige Tagesordnung enthalten. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung die Ergänzung des Tagesordnung bei dem einberufenden Vereinsorgan verlangen, sofern es nicht die Änderung der Satzung betrifft. Die Ergänzung der Tagesordnung vorzunehmen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Einberufungsorgans. Die Versammlungsleitung hat die Ergänzung zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, sofern sie nicht eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben, können auch zu Beginn der Mitgliederversammlung als sogenannte Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Die entsprechendes Ergänzung der Tagesordnung und Behandlung des Antrages erfordert eine einfache Mehrheit der Versammlung.

§ 11 Ablauf der Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand eröffnet die Versammlung. Die Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung enthält mindestens die folgenden Punkte: Wahl der Versammlungsleitung, Wahl der Protokollführung, Feststellung der Beschlussfähigkeit, Bekanntgabe der finalen Tagesordnung, Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr, Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstands.
  2. Die Versammlung ist nicht öffentlich. Gäste können zur Versammlung zugelassen werden, die Entscheidung obliegt der Versammlungsleitung. Die Entscheidung der Versammlungsleistung kann von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden.
  3. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder muss anwesend sein, damit die Versammlung beschlussfähig ist, wenn Gegenstand der Versammlung die Änderung des Vereinszwecks oder die Vereinsauflösung sein soll. Im Übrigen ist Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder gegeben.
  4. Jedes Mitglied des Vereins – natürliche und juristische Personen, Personenvereinigungen und Unternehmen – haben je eine Stimme. Fördermitglieder und Ehrenmitglieder haben keine Stimme. Die Erteilung einer schriftlichen Stimmrechtsvollmacht ist zulässig und dem Versammlungsleiter vorzulegen. An ein Mitglied können bis zu zwei Stimmen übertragen werden, wenngleich Vollmachtinhaber nur ein ordentliches Vereinsmitglied sein kann.
  5. Beschlüsse werden grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Für Änderungen des Vereinszwecks, der Satzung sowie die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
  6. Bei Wahlen ist von mehreren stets diejenige Person gewählt, die mehr als die Hälfte alles abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinen kann. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, welche die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann diejenige Person, die nunmehr die meisten Stimmen erhält.
  7. Abstimmungen erfolgen durch Heben der Hand. Der Beschluss einer geheimen oder schriftlichen Abstimmung ist zulässig.
  8. Die Mitgliederversammlung kann eine Versammlungsordnung beschließen.

§ 12 Versammlungsprotokoll

  1. Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, dass von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterschreiben ist. Enthalten sein müssen: Ort und Zeit der Versammlung, Name des Versammlungsleiters und Name des Schriftführers, Zahl der anwesenden Mitglieder, Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung der Versammlung und der Beschlussfähigkeit, die Tagesordnung sowie gestellte Anträge, das Abstimmungsergebnis unter jeweiliger Nennung der Ja-Stimmen, der Nein-Stimmen, der Stimmenthaltungen sowie der ungültigen Stimmen, die Art der Abstimmung, eventuelle Widersprüche gegen gefasste Beschlüsse. Anträge, die die Änderung der Satzung zum Ziel haben, sind wörtlich zu Protokoll zu nehmen.
  2. Das Protokoll kann von jedem Vereinsmitglied eingesehen werden, es wird einem Mitglied auf Wunsch und bei Erstattung der Kosten zugesandt. Widersprüche gegen die Richtigkeit des Protokolls sind binnen vier Wochen ab dem Tag der Versammlung zulässig, über sie entscheidet die Versammlungsleitung. 

§ 13 Vorstand

  1. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus vier Personen:
  1. der 1. Vorsitzende
  2. der 2. Vorsitzende
  3. der Vorstand der Finanzen
  4. Beauftragter für die Jugend

Jeweils zwei Vorstände gemeinsam sind zur Vertretung gemeinsam berechtigt. 

  1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet ab dem Tag der Wahl, gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen und bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds zu wählen.
  2. Dem Vorstand obliegt die Leitung und Führung des Vereins und seiner Geschäfte. Dazu zählen auch die Schriftführung, einschließlich der Führung des Mitgliederverzeichnisses sowie die Öffentlichkeitsarbeit. Er hat jene Aufgaben zu erfüllen, die nicht durch die Satzung oder ein Gesetz einem anderem Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere zählen dazu:
  1. die Einberufung der Mitgliederversammlung, Aufstellung des Tagesordnung und eventueller Ergänzung
  2. Erstellung eines Jahresberichts
  3. Buchführung und eine ordentliche, ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
  4. die Wahrnehmung von Rechten als Gesellschafter oder Tochtergesellschaften oder Beteiligungen.
  1. Dem Vorstand der Finanzen obliegt es, die Vereinskasse zu führen. Er führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben und ist befugt, Beiträge und Umlagen einzuziehen. Er hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Kassenbericht zu erstatten.
  2. Dem Beauftragten für die Jugend obliegt die Mitgliederbetreuung, insbesondere der jüngeren Mitglieder des Vereins. Er soll als Ansprechpartner für jegliche Anliegen von an Fetisch interessierten Menschen sein, die Interesse an der Thematik bzw. einer Vereinsmitgliedschaft haben oder bereits Vereinsmitglied sind. Er soll Kontakte in den jüngeren Teil der schwulen Szene sowie der Fetischszene herstellen und pflegen. 

§ 14 Kassenprüfer

Anlässlich der Wahl des Vorstands wählt die ordentliche Mitgliederversammlung einen Kassenprüfer. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Wahl erfolgt für die Dauer von zwei Jahren und endet mit der Neuwahl eines Kassenprüfers. Seine Aufgabe ist es, in angemessenen Abständen die ordentliche Kassen- und Buchführung über das Vereinsvermögen zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber zu berichten. Jede Prüfung ist in den Büchern zu vermerken und mit einer Unterschrift des Kassenprüfers und des Vorstands der Finanzen zu versehen.

§ 15 Ordnungsverstöße

  1. Ordnungswidrig handelt ein Vereinsmitglied, wenn es schuldhaft gegen die Satzung oder des Zweck des Vereins verstößt oder durch sein Verhalten innerhalb und oder außerhalb des Vereinsbereiches und des Vereinslebens dem Ansehen und dem Wohle des Vereins schadet.
  2. Als Ordnungsmittel gegen ein Mitglied können verhängt werden:

a. Verwarnung

b. Ausschluss von Ämtern und Funktionen

c. Ausschluss aus dem Verein gemäß § 6 Abs. 4 Satzung.

  1. Jedes Mitglied kann den Antrag auf Einleitung eines Ordnungsverfahrens stellen. Der Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der ihn mit seiner Stellungnahme an den erweiterten Vorstand weiterleitet. Liegt das ordnungswidrige Verhalten des betroffenen Mitglieds mehr als sechs Monate zurück, ist das Stellen eines Antrags auf Einleitung eines Ordnungsverfahrens nicht mehr zulässig.

§ 16 Auflösung des Vereins, Liquidatoren, Vermögensanfall

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit der in § 12 Abs. 5 Satzung festgeschriebenen Mehrheit beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Erste Vorsitzende und der Vorstand der Finanzen die gemeinsamen vertretungsberechtigten Liquidatoren. Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder wenn er mit Liquidationsfolge seine Rechtsfähigkeit verliert.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an das Magnus-Hirschfeld-Centrum e.V., an Hamburg Leuchtfeuer sowie  an Prävention e.V. (Hein & Fiete). Falls die Vereine nicht mehr vorhanden sein sollten, an einen vergleichbaren durch die Liquidatoren zu bestimmenden gemeinnützigen Verein oder eine gemeinnützige Gesellschaft, die alle das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden haben. Es ist darauf zu achten, dass vornehmlich Projekte aus der Freien und Hansestadt Hamburg auszuwählen sind, die im Sinne des Vereinszwecks dieser Satzung agieren.

Stand: 07. März 2017

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